Das Berliner Straßenreinigungsgesetz
- Schneebeseitigung und Glättebekämpfung auf
öffentlichem Straßenland
ist Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe
und erfolgt im Auftrag des Landes Berlin. -
Straßenreinigungsgesetz (StrReinG)
vom 19. Dezember 1978 in der Fassung vom 02.10.2003
§ 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Straßenreinigungspflicht
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Oberflächen und EinfIussöffnungen der Entwässerung
von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin
und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit
sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend
dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen einschließlich
solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand-
und Sicherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder
ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht.
(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört die Winterglätte-
und Schneebekämpfung (Winterdienst)
§ 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentlichen
Straßen werden in den Straßenreinigungsverzeichnissen A
bis C aufgeführt.
In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten
Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis
B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die
überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis
C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb
einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten
Straßen werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes
der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen
in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche
Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus)
richtet.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung
in Reinigungsklassen, die Festlegung eines Reinigungsturnus und die
mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten
Zeitabschnitt erfolgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz
zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für
die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des
Senats.
Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig,
längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.
(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen
sind entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall
oder nach Abtauen von Schnee und Eis, mindestens jedoch zur Hälfte
des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen.
Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen
erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsgemäße
Reinigung auf den Winterdienst.
(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse
aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse
bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt.
Diese Straßen sind von der zuständigen Behörde im Amtsblatt
für Berlin bekannt zu geben.
§ 3 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Winterdienst
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Auf Gehwegen ist in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich
nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich
nach ihrem Entstehen zu bekämpfen.
Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser
Zeit Schneefall oder Glattbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7
Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis
9 Uhr durchzuführen.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen
und Straßeneinmündungen sind die Gehwege in einer für
den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und
Winterglätte freizumachen.
In den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel ist
der Winterdienst auf den Gehwegen so durchzuführen, dass ein ungehindertes
Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen
sind von Schnee und Eis freizumachen. In Fußgängerzonen sind
auf 2 m breiten und bis zu 30 m voneinander entfernten Querstreifen
zwischen beiden Straßenseiten Schnee und Winterglätte zu
beseitigen; die für den Noteinsatz erforderlichen Fahrstreifen
sind befahrbar zu halten.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem
der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen
und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen
dürfen sie nicht abgelagert werden.
Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee oder Eis nicht,
neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und
Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen
für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft
werden.
Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen
so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb
nicht beeinträchtigt wird.
4) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche
Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung
voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht
benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr
dienen, wie Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu reinigen.
(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Der Umfang des auf Fahrbahnen und Parkplatzflächen erforderlichen
Winterdienstes ergibt sich, soweit das Land Berlin reinigungspflichtig
ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage.
In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung
und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr
einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs-
und Einmündungsbereiche sowie besondere Gefahrenstellen, in die
Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen.
Die Maßnahmen auf Straßen der Einsatzstufe 1 sind zuerst
durchzuführen. Der Streuplan ist jährlich vor Beginn des Winterdienstes
aufzustellen.
(6) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Auf Fahrbahnen von Straßen der Einsatzstufe 1 und 2 ist grundsätzlich
Schnee zu räumen. Auf Fußgängerüberwegen ist zudem
die Winterglätte zu bekämpfen.
Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes sind alle
gesicherten Überwege und Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche
an Straßenkreuzungen oder – einmündungen.
(7) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Auf Fahrbahnen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Winterglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen,
Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs
sowie besonderen Gefahrenstellen bekämpfen; eine Streckenstreuung
darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden.
Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel
Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden.
Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur
in besonderen Fällen zulässig. Streckenbezogen wird Feuchtsalz
in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt.
In beiden Einsatzstufen ist der Einsatz von Feuchtsalz entsprechend
den Witterungsverhältnissen auf das unbedingte Maß zu beschränken.
Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter
aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betondecke darf im ersten
Jahr nach Fertigstellung kein Feuchtsalz ausgebracht werden. Auf Fahrbahnen
in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Feuchtsalz grundsätzlich
verboten.
(8) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.
(9) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute Radwege werden vom Schnee geräumt.
Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt.
Auf Radwegen dürfen keine scharfkantigen Streumittel verwendet
werden.
§ 4 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Straßenreinigungspflichtige
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen
A und B aufgeführten Straßen obliegt dem Land Berlin als
öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss-
und Benutzungszwang).
Die ordnungsmäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis
C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor
ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte.
Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des
Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3 obliegt die ordnungsmäßige
Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten
öffentlichen Straßen des Landes Berlin.
Die Aufgaben Berlins werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben
(BSR) hoheitlich durchgeführt.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des
öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem
Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein
die AnIieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerblich
genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden
Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.
(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis
C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor
ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung
verlaufenden nächstliegenden Gehwegen einschließlich der
zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich der Eckabstumpfungen
befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet.
Auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten
Straßen ist an Straßenkreuzungen oder –einmündungen
zusätzlich auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche
über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte Winterdienst durchzuführen.
Dazu ist derjenige Anlieger verpflichtet, dessen zu reinigender Gehweg
oder Fußgängerbereich der Fortführung über die
Fahrbahn am nächsten liegt.
Die Zuordnung der Gehwege wird auf Antrag des Anliegers aufgehoben,
wenn Gelände, das zwischen Gehwegen und Grundstücken liegt,
Verkehrszwecken dient.
Auf Gehwegen oder Gehwegteilen, die keinem Anliegergrundstück
zuzuordnen sind, in Fußgängerzonen auf den Querstreifen und
Fahrstreifen (§ 3 Abs. 2 Satz 4) und auf den Fahrbahnen von im
Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen
mit öffentlichem Personennahverkehr ist der Winterdienst von den
Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführen.
Auf den übrigen Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis
C aufgeführten Straßen ist der Schnee von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben
(BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen.
(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Winterdienst auf
Gehwegen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich
und eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen
ist.
(6) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft
oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von
der Reinigungspflicht ausgenommen.
§ 5 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Anlieger und Hinterlieger
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße
angrenzenden Grundstücke.
Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die
nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer
öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Ist an einem Grundstückein Erbbaurecht, ein Nießbrauch
oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus
Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile
einer Straße heranreicht.
Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün-
oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen,
von der Straße getrennt ist.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung
der Absätze 1 oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare
Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben
(BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen
Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.
§ 6 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Übernahme der Straßenreinigungspflicht
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Anstelle des zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung
verpflichteten Anliegers kann ein anderer diese Verpflichtung übernehmen.
Die Verantwortlichkeit des Anliegers nach diesem Gesetz entfällt
jedoch nur, wenn die Übernahme der zuständigen Behörde
angezeigt worden ist und diese der Übernahme zugestimmt hat.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde
nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt.
Die Zustimmung wird versagt oder widerrufen, wenn eine ordnungsmäßige
Reinigung nicht gewährleistet erscheint.
Sie ist insbesondere dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn die
ordnungsmäßige Reinigung wiederholt nicht durchgeführt
worden ist.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung
verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht
in der Lage, so übernimmt das Land Berlin auf dessen Antrag für
die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung.
Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
erfüllt.
§ 6 a Berliner Straßenreinigungsgesetz
Datenverarbeitung
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Zur Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs.1 dürfen von der
zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß
Anlage verarbeitet werden.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Übermittlung von Daten an den Polizeipräsidenten in Berlin
ist zulässig, soweit dies in Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung
zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Die Übermittlung von Daten an Dritte ist bei Vorlage eines berechtigten
Interesses in Zusammenhang mit einem eingetretenen Schadensfall im erforderlichen
Umfang zulässig.
§ 7 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Kosten der Straßenreinigung
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden
ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz
6 sind zu 75 v. H. durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 v. H.
der Kosten trägt das Land Berlin.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Entgelte sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen,
die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt
sind, zu entrichten.
Sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig,
so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Entgelte werden aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen
nach Quadratmetern ermittelt.
Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu deckenden Kosten und den
Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten
pro Quadratmeter festgesetzt.
(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse
wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück
angrenzt.
Bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen
in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche
jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis
der Grundstücksbreiten ergibt.
Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen
an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse
der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine
Zufahrt oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder
einem Zugang angrenzt.
Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder
Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich,
die in die niedrigere Reinigungsklasse eingruppiert ist.
(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft
oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von
der Entgeltpflicht ausgenommen.
(6) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die zusätzlichen Kosten des von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben
(BSR) durchzuführenden Winterdienstes trägt das Land Berlin.
Das Land Berlin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen
Reinigung der Straßen auf Brücken, in Tunnelanlagen, über
Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ordnung und an
Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße besteht,
der öffentlichen Parkplätze und Parkhäuser, der sonstigen
in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen
ohne Anlieger und Hlnterlieger und der ordnungsmäßigen Reinigung
in den Fällen des § 4 Abs. 6 und des § 6 Abs. 2.
(7) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
§ 8 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Pflichten der Bevölkerung
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften
beruhender Genehmigungs- oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt
werden, wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige
Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen
erlaubt hat.
Diese Erlaubnis soll erteilt werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet,
die zu erwartende Verschmutzung der Straßen zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen.
Satz 1 gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen,
sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen,
dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen.
Dies gilt nicht für blinde Führhundhalter.
(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt,
hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen.
Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht
nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine
Kosten vornehmen lassen.
Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung
eines Zwangsmittels bedarf es nicht.
§ 9 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Ordnungswidrigkeiten
(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs.4
Satz 1 bis 3 Straßen, Privatstraßen des öffentlichen
Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht
ordnungsmäßig reinigt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 trotz Übernahme
der Reinigungsverpflichtung keine ordnungsmäßige Reinigung
der in Nummer 1 bezeichneten Straßenbereiche durchführt,
3. entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,
4. entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar
verschmutzt,
5. entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche
Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt,
6. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 als Hundehalter oder Hundeführer die Verunreinigung der
Straßen nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz
Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 10 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt das für den Umweltschutz zuständige Mitglied
des Senats.
§ 11 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Übergangsregelung
§ 12 Berliner Straßenreinigungsgesetz
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. ...
(Eingearbeitet das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
vom 02.10.2003)
Anlage zu § 6 a des Berliner Straßenreinigungsgesetzes
Folgende Daten werden erfasst und verarbeitet:
Übernehmer- und Firmendaten:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer)
Gesetze zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
Erstes |
Gesetz |
vom 25.11.1982 |
GVbl. Nr. 61 vom 08.12.1982 |
Zweites |
Gesetz |
vom 11.12.1985 |
Nr. 75 vom 21.12.1985 |
Drittes |
Gesetz |
vom 03.11.1987 |
Nr. 65 vom 12.11.1987 |
Viertes |
Gesetz |
vom 30.06.1988 |
Nr. 37 vom 13.07.1988 |
Fünftes |
Gesetz |
vom 12.12.1989 |
Nr. 71 vom 20.12.1989 |
Sechstes |
Gesetz |
vom 02.10.2003 |
Nr. 36 vom 11.10.2003 |
(Alle Angaben aus diesem Gesetzestext über das
Berliner Strassenreinigungsgesetz ohne Gewähr.)
Tipps und Infos zum Winterdienst:
das Berliner Straßenreinigungsgesetz
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