Airclean Hauswartungen Servicegesellschaft mbH
AGB Winterdienst
Winterdienstvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Winterdienst
1. Leistungsumfang
Die Verträge beinhalten folgende Leistungen:
Schneebekämpfung
Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte vor dem Grundstück
in dem nach dem gültigen Straßenreinigungsgesetz erforderlichen
Umfang und auf Zugangs- und Verbindungswegen aufgrund der vertraglichen
Leistungsbeschreibung; Streuen dieser Flächen mit abstumpfenden
Mitteln; Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung etwaiger
Schäden infolge von Schnee- und Eisglätte. Eine Schneeabfuhr
ist nicht enthalten.
2. Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Erst wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb von drei weiteren Werktagen beseitigt, ist der Auftraggeber zur Geltentmachung der weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte befugt. Bei Schnee- und Eisbekämpfungsverträgen ist der Mangel unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag zu melden.
3. Benutzung von Gerätschaften des Auftraggebers
Sofern der Auftraggeber Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust; es sei denn, dem Auftragnehmer fallt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
4. Kündigungsfristen im Winterdienst
Falls der Vertrag nicht schriftlich bis zum 31. Mai gekündigt
wird, verlängert er sich jeweils um einen weiteren winterlichen
Zeitraum. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein sog. Jahresvertrag
mit festem Endtermin vereinbart wurde.
5. Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen.
6. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig.
7. Erhöhung des vereinbarten Entgeltes
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn sich durch Tarifvertrag oder behördliche Anordnung die Lohnkosten erhöhen oder nennenswerte Preissteigerungen bei Vorhaltekosten oder Reinigungsmitteln ergeben. Maßgeblich sind die Preise der Reinigungsmittel, die in dem betreffenden Objekt eingesetzt werden.
8. Fälligkeit der Vergütung / Vorleistungspflicht
Die Vergütung der zur Ziffer 1.a) bis d) genannten Leistungen ist jeweils bis zum 15. Tag des Monats fällig, in dem die Leistungen erbracht werden. Die Vergütung der zu Ziffer 1.e genannten Leistung ist jeweils bis zum 1. November des Jahres fällig, in dem die jeweilige Saison beginnt. Für Verträge gemäß Ziffer 1.e), die nach dem 1. November für die laufende Saison abgeschlossen werden, ist die Vergütung sofort fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Vergütung ist nicht die Absendung derselben, sondern die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber länger als 10 Tage mit seinen Zahlungnsverpflichtungen im Verzug ist. Ist die Werkleistung nicht mehr nachholbar, behält der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch in Höhe von 60 Prozent des vereinbarten Werklohnes, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen ist eine etwaige Haftung auf die Deckungssummen der von Auftragnehmer abzuschließenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Ausgeschlossen ist eine Haftung für unvorhersehbare Eisbildung zum Beispiel als Folge undichter Dachrinnen, Schmelzwasser etc. oder durch vom Dach stürzende Schnee- und Eismassen. Für Schäden, die ausserhalb der vereinbarten Reinigungsflächen entstehen, wird seitens des Auftragnehmers kein Obligio übernommen.
10. Emissionen von Nachbargrundstücken und Straßenrand
Für die Beseitigung von Schneeresten und anderem Unrat, die von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen werden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Die Beseitigung derartiger Verunreinigungen kann nur nach vorherigem Anruf erfolgen, wobei sich der Auftragnehmer vorbehält, hierfür eine gesonderte Vergütung zu fordern, sofern es nicht nur geringe Verschmutzungen sind. Entsprechendes gilt für Verunreinigungen, die infolge ordnungswidriger und unachtsamer Reinigung durch die BSR erfolgen.
11. Hydranten, Haltestellen etc.
Hydranten, Haltestellen und sonstige Besonderheiten sind dem Auftragnehmer zu benennen. anderenfalls wird keine Hafttung übernommen.
12. Unzugängliche Orte
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Flächen und Räume zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden.
13. Besondere Verschmutzungen
Besondere Verschmutzungen, etwa infolge von umfangreichen Bauarbeiten, werden nur gegen Zahlung eines Sonderentgeltes beseitigt (Stundenaufwand). Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Aufnahme der Bauarbeiten hierüber rechtzeitig zu informieren.
14. Verkauf des Grundstücks / Auftraggeber
Wird das Grundstück verkauft und tritt der Erwerber nicht in diesen Vertrag ein, bleibt der Auftraggeber bis zur regulären Kündigung des Vertrages zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Soweit der Auftragnehmer in diesen Fällen keine Leistung erbringen kann oder muss, reduziert sich die vereinbarte Vergütung auf 60 Prozent des vereinbarten Entgeltes, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
Der Auftraggeber zeichnet als Eigentümer oder in dessen Namen und erklärt durch seine Zeichnung hierzu bevollmächtigt und vom Eigentümer bzw. den Eigentümern beauftragt zu sein. Ist der Auftraggeber Verwalter, erklärt er mit der Zeichnung die Verwaltervollmacht des Eigentümers oder der Eigentümer im erforderlichen Ausmaß zu besitzen. Die Vollmacht beinhaltet, dass bei einer Beendigung der Verwaltung und bis zur Benennung einer neuen Verwaltung der Eigentümer in Rechte und Pflichten als Auftraggeber eintritt.
15. Inkrafttreten des Vertrages
Der Vertrag beginnt bei Winterdienst mit dem Tag der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer. Nach dem 1. November vollzogene Verträge werden 2 Tage nach Eingang beim Auftragnehmer rechtswirksam. Die Entgegennahme mündlicher oder telegrafischer Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages unverbindlich.
16. Nebenabreden / Sonstiges
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden haben
nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, dies gilt
auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Sollten Teile
der Bedingungen rechtsunwirksam sein, berührt des nicht die rechtswirksamen
Teile. Anstelle der rechtsunwirksamen Vertragsteile gelten dann rechtswirksame,
die den Intentionen der unwirksamen dem Sinne nach am nächsten
stehen.
Gerichtsstand für die Vertragspartner ist Berlin.
AGB Website
1. Datenschutz
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Gerichtsstand ist Sitz der Firma Airclean Hauswartungen Servicegesellschaft mbH, Berlin.
Stand: 1. August 2005
www.winterdienst-airclean.de
der winterdienst in berlin